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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2011
Schmitt Immobilien GmbH
1.
Die Firma Schmitt Immobilien GmbH hat Anspruch auf Entgelt,
in Folge Maklerprovision genannt,
für
die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
oder Kaufverträgen,
sobald infolge unserer Vermittlung oder unseres Nachweises
ein Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Unsere Auftraggeber sind in der Regel die
Mieter-/Pächter-Käufer-Interessenten.
Aber auch Vermieter/Verpächter/ Verkäufer können
ebenfalls unsere Auftraggeber sein.
Dieser Umstand entbindet den
Mieter-Pächter-/Käufer-Interessenten aber nicht von seiner
Provisionsverpflichtung gegenüber der Firma Schmitt
Immobilien GmbH wie in Punkten 2 bis 7 geregelt.
2.
a)
Die Höhe der Maklerprovision beträgt beim Abschluss von
Mietverträgen für
Mietobjekte zu Wohnzwecken 2,38 Monatsmieten inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer von
derzeit 19 Prozent.
Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte monatliche
Kaltmiete.
b)
Die Höhe der Maklerprovision beträgt beim Abschluss von
Miet- und Pachtverträgen für
Mietobjekte zur gewerblichen Nutzung 3,57
Monatsmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von
derzeit 19 Prozent.
Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte monatliche
Kaltmiete oder Pacht jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
c)
Die Höhe der Maklerprovision bei käuflich zu erwerbenden
Objekten beträgt 5,95 Prozent inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
Berechnungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis.
d)
Ein Provisionsanspruch entsteht auch
bei Kauf statt Miete einer Immobilie und umgekehrt, sowie
bei Objekten, die im Wege der Zwangsversteigerung erworben
wurden.
3.
Die Maklerprovision ist von dem
Mieter/Pächter/Käufer
bei Abschluss des Miet-/Pacht-Kaufvertrages in bar oder per
Scheck sofort
fällig und an uns zahlbar.
Bei Zahlungsverzug nach dem Fälligkeitstag,
werden Mahn-gebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 10
Prozent p.a. fällig.
4.
Gibt der
Kauf-/Mietinteressent
Angaben zu angebotenen Objekten an Dritte weiter und kommt
es zum Vertrags-abschluss, ist der Dritte verpflichtet die
Maklerprovision in bar an uns zu zahlen. Das gilt bei
Alleinaufträgen auch für solche Dritte, mit denen der
Verkäufer/Vermieter ein Eigengeschäft geschlossen oder wenn
er weitere Makler beauftragt hat. Ist die Forderung von dem
Dritten gleich aus welchem Rechtsgrund uneinbringlich,
haftet der Verkäufer/Vermieter.
5.
Ist dem Interessenten ein von uns angebotenes Objekt bereits
vorher bekannt gewesen,
kann er sich nur darauf berufen, wenn er dies unverzüglich,
spätestens jedoch 7 Tage nach
Zugang des Angebotes schriftlich mitteilt und den
Nachweis hierfür erbringt.
6.
Alle Angaben zum Objekt erfolgen
im Namen des Verkäufers/
Vermieters/Verpächters.
Insoweit ist eigene Haftung aus-geschlossen.
Irrtum,
Zwischenverkauf und Zwischen-vermietung bleiben vorbehalten.
Als Gerichtsstand gilt bei Kaufleuten der Sitz der
Gesellschaft in Rüsselsheim als vereinbart.
7.
Auftraggeber erkennen alle Punkte der Geschäftsbedingungen
als verbindlich an.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, berührt das
nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Die un-wirksame
Bestimmung soll so umgestaltet werden und als vereinbart
gelten, wie sie zulässigerweise dem erstrebten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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