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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2011

Schmitt Immobilien GmbH


1.

Die Firma Schmitt Immobilien GmbH hat Anspruch auf Entgelt, in Folge Maklerprovision genannt, für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder Kaufverträgen, sobald infolge unserer Vermittlung oder unseres Nachweises ein Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Unsere Auftraggeber sind in der Regel die Mieter-/Pächter-Käufer-Interessenten. Aber auch Vermieter/Verpächter/ Verkäufer können ebenfalls unsere Auftraggeber sein.  Dieser Umstand entbindet den Mieter-Pächter-/Käufer-Interessenten aber nicht von seiner Provisionsverpflichtung gegenüber der Firma Schmitt Immobilien GmbH wie in Punkten 2 bis 7 geregelt.

2.

a)
Die Höhe der Maklerprovision beträgt beim Abschluss von Mietverträgen für Mietobjekte zu Wohnzwecken 2,38 Monatsmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von  derzeit 19 Prozent. Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte monatliche Kaltmiete.

b)
Die Höhe der Maklerprovision beträgt beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für  Mietobjekte zur gewerblichen Nutzung 3,57 Monatsmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent. Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte monatliche Kaltmiete oder Pacht jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.

c)
Die Höhe der Maklerprovision bei käuflich zu erwerbenden Objekten beträgt 5,95 Prozent inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent. Berechnungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis.

d)
Ein Provisionsanspruch entsteht auch bei Kauf statt Miete einer Immobilie und umgekehrt, sowie bei Objekten, die im Wege der Zwangsversteigerung erworben wurden.

3.

Die Maklerprovision ist von dem Mieter/Pächter/Käufer bei Abschluss des Miet-/Pacht-Kaufvertrages in bar oder per Scheck  sofort  fällig und an uns zahlbar.
Bei Zahlungsverzug nach dem Fälligkeitstag, werden Mahn-gebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent p.a. fällig.

4.

Gibt der Kauf-/Mietinteressent Angaben zu angebotenen Objekten an Dritte weiter und kommt es zum Vertrags-abschluss, ist der Dritte verpflichtet die Maklerprovision in bar an uns zu zahlen. Das gilt bei Alleinaufträgen auch für solche Dritte, mit denen der Verkäufer/Vermieter ein Eigengeschäft geschlossen oder wenn er weitere Makler beauftragt hat. Ist die Forderung von dem Dritten gleich aus welchem Rechtsgrund uneinbringlich, haftet der Verkäufer/Vermieter.

5.

Ist dem Interessenten ein von uns angebotenes Objekt bereits vorher bekannt gewesen, kann er sich nur darauf berufen, wenn er dies unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach  Zugang des Angebotes schriftlich mitteilt und den Nachweis hierfür erbringt.

6.

Alle Angaben zum Objekt erfolgen im Namen des Verkäufers/ Vermieters/Verpächters. Insoweit ist eigene Haftung aus-geschlossen.  Irrtum, Zwischenverkauf und Zwischen-vermietung bleiben vorbehalten. Als Gerichtsstand gilt bei Kaufleuten der Sitz der Gesellschaft in Rüsselsheim als vereinbart.

7.

Auftraggeber erkennen alle Punkte der Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, berührt das nicht die Wirksamkeit der Übrigen. Die un-wirksame Bestimmung soll so umgestaltet werden und als vereinbart gelten, wie sie zulässigerweise dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 
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